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News from the world below the sky!

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus aktuellem Anlass möchten wir Sie auf ein paar Themen aufmerksam machen und hinweisen:

  1. Vermietungen:

in 2021 wurde das Mietspiegelrecht reformiert und tritt zum 01.07.2022 in Kraft. Es wurde beschlossen, dass Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern zwingend einen Mietspiegel ab 2023 bzw. 2024 erstellen müssen. Dieser ist auch für steuerliche Zwecke heranziehen. Das Finanzamt wird das entsprechend auch berücksichtigen. Bitte prüfen Sie Ihre einzelnen Vermietungsobjekte, ob noch jeweils eine marktübliche Miete vorliegt. Problematisch wird das, wenn die Miete unter 66% bzw. 50% der ortsüblichen Miete liegt. Sollte dies der Fall sein, setzten Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Gefahr hierbei ist, dass das Finanzamt nicht mehr alle Kosten voll oder im Zweifel das gesamte Mietobjekt im Falle von Verlusterzeugung steuerlich nicht mehr anerkennt.

  1. Kapitaleinkünfte:

Da seit Einführung der Abgeltungssteuer die Werbungskosten bei Einnahmen aus Kapitalvermögen in der Regel nicht mehr abzugsfähig sind, ist beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig, bei dem der Kläger das Verwahrentgelt der Banken (sog. Negativzinsen) als Werbungskostenabzug begehrt. Da wir in der Steuerkanzlei in der Regel anhand der eingereichten Unterlagen nicht ersehen können, ob Sie Verwahrentgelte an Ihre Bank zahlen, kommen Sie bitte auf uns zu und reichen die Nachweise für das Verwahrentgelt nach. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens (Frist beträgt ein Monat nach Bescheidzugang) können wir Ihren Steuersachverhalt offenlassen und auf das Ergebnis des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes warten.

  1. Kapitaleinkünfte:

Ein Finanzgericht in Deutschland ist der Auffassung, dass die Abgeltungssteuer mit pauschal 25% auf die Kaptaleinkünfte gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung aller Einkünfte sowie der gleichmäßigen Besteuerung nach individueller Leistungsfähigkeit verstößt und daher verfassungswidrig ist. Daher wurde dieser Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung übergeben. Sollten Sie Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen, haben und uns diese aufgrund der abgeltenden Wirkung nicht bei der Erstellung der Einkommensteuer eingereicht haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir werden dann im Rahmen eines Einspruchsverfahrens den Sachverhalt offenlassen und das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes abwarten.

  1. Digitaler Versand Steuererklärungen:

Aufgrund der voranschreitenden Digitalisierung und im Rahmen des Umweltschutzes gehen wir dazu über, die Steuererklärungen als PDF per E-Mail zu versenden. Sollten Sie dies nicht wollen oder uns keine E-Mailadresse vorgelegt haben, werden wir die in der Branche bereits übliche Auslagenpauschale nach § 16 StBVV aktuell in Höhe von € 20,00 zuzgl. USt in Rechnung stellen. Bitte lassen Sie uns Ihre E-Mailadresse grundsätzlich zukommen und teilen Sie uns mit, falls sich hier Änderungen ergeben

  1. Sanierung Eigenheim:

Sollten bei Ihrem Eigenheim energetische Sanierungen anstehen, können diese gegebenenfalls steuerlich gefördert werden. Hierzu ist es teilweise notwendig, vor Beginn der Maßnahmen entsprechende Anträge und steuerliche Prüfungen zu stellen. Gerne stehen wie hier als Steuerkanzlei oder Ihr Fachhandwerker für Rückfragen zur Verfügung.

  1. Geplante Übertragungen in 2022:

Sollten Sie aufgrund der zu erwartenden Anpassung der Bodenrichtwerte zum 31.12.2022 noch heuer Übertragungen von Immobilien oder Betriebsvermögen planen, teilen Sie uns dies bitte bis zum 30.09.2022 mit. Aufgrund der immer noch zeitaufwendigen Bearbeitung von Überbrückungshilfen, Abrechnungen mit Kurzarbeit und erhöhtem Beratungsbedarf aufgrund der noch anhaltenden Corona-Pandemie in Verbindung mit der Grundsteuerreform ab dem Sommer 2022 können wir sonst eine Einhaltung der Bearbeitungszeit bis zum Jahresende 2022 nicht garantieren. Im Falle einer geplanten Übertragung wenden Sie sich bitte an uns, wir stehen Ihnen von den ersten steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bis zur Notarvertragsprüfung gerne beratend zur Seite.

Falls Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

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Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann regelmäßig eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer, ab dem 21.Kilometer 0,35 Euro (2021-2023), ab 2024 ab dem 21.Kilometer 0,38 Euro, als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Wird die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht, z. B. bei vermehrten Arbeitszeiten im Homeoffice, kann die Entfernungspauschale nicht genutzt werden. Stattdessen kann in den Jahren 2020 und 2021 für die Tage, an denen der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet, die sog. Homeoffice-Pauschale, 5 Euro pro Tag, max. 600 Euro im Jahr, als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Genauere Informationen in unserem Informationsbrief Mai 2021 unter Punkt 4

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Die Mindestlohnkommission hatte bereits vor einiger Zeit eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns in mehreren Stufen beschlossen. Danach beträgt der Mindestlohn künftig:

seit dem 01.07.2021 9,60 Euro

ab dem 01.01.2022 9,82 Euro,

ab dem 01.07.2022 10,45 Euro.

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs) ist zu beachten, dass infolge der Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. zu verringern ist, sodass die Minijobgrenze von (unverändert) 450 Euro im Monat nicht überschritten wird, weil dies sonst zusätzliche Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge auslösen könnte.

Genauere Informationen in unserem Informationsbrief August 2021 unter Punkt 1

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Die Vermietung einer Wohnung an Familien-Angehörige ist nur dann steuerlich von Bedeutung, wenn der Mietvertrag so auch mit einem Fremden abgeschlossen würde und auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen). Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt mit der Folge, dass Werbungskosten, die mit der „Vermietung“ im Zusammenhang stehen, nicht geltend gemacht werden können. Wird die Wohnung dem Angehörigen verbilligt überlassen, kommt es für die steuerliche Anerkennung der Werbungskosten zusätzlich auf die Höhe der vereinbarten Miete an. Beträgt diese mindestens 66% der ortsüblichen Marktmiete (Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten), wird die Vermietung als vollentgeltlich betrachtet; eine Kürzung der Werbungskosten erfolgt regelmäßig nicht. Bei einer Miete ab 50 % und weniger als 66 % gilt dies nur bei einer positiven Totalüberschussprognose. Liegt die Miete jedoch unter 50 % der Vergleichsmiete, erfolgt regelmäßig eine anteilige Kürzung der Werbungskosten.

Genauere Informationen in unserem Informationsbrief Juli 2021 unter Punkt 7

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